Die bundesrechtlichen Bestimmungen regeln somit bereits abschliessend, welche Fächer im Rahmen der Berufsmaturität besucht werden müssen und welche Fächer relevant sind für das Bestehen der Berufsmaturität, darunter fällt insbesondere auch das Fach zweite Landessprache (vgl. Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 25 Abs. 1 BMV). Den Kantonen obliegt in diesem Bereich einzig die Kompetenz, darüber zu entscheiden, welche drei Sprachen dies sind, nicht aber wie viele Sprachen Inhalt der Berufsmaturität sind.