25 Abs. 1 BMV). Es gelten sinngemäss die Promotionsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 4 (Art. 25 Abs. 2 BMV). Die Promotion erfolgt, wenn a) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt, b) die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und c) nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (Art. 17 Abs. 4 BMV). Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt (Art. 34 BMV).