Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst a) einen Grundlagenbereich, b) einen Schwerpunktbereich und c) einen Ergänzungsbereich (Art. 7 Abs. 1 BMV). Die Fächer im Grundlagenbereich sind a) die erste Landessprache, b) die zweite Landessprache, c) die dritte Sprache und d) Mathematik (Art. 8 Abs. 1 BMV). Die Kantone bestimmen die Sprachen (Art. 8 Abs. 2 BMV). Für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen a) die Noten in den Fächern des Grundlagenbereichs, b) die Noten in den Fächern des Schwerpunktbereichs, c) die Noten in den Fächern des Ergänzungsbereichs und d) die Note für das interdisziplinäre Arbeiten (Art. 25 Abs. 1 BMV).