zur Weiterentwicklung seiner beruflichen Laufbahn zu nutzen und g) sich in zwei Landessprachen und einer dritten Sprache zu verständigen und das mit diesen Sprachen verbundene kulturelle Umfeld zu verstehen. (Art. 3 Abs. 1 BMV). Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben (Art. 4 BMV).