Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 Abs. 1 BBG). Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität (Art. 25 Abs. 5 BBG). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen (Art. 66 BBG).