Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Sie kann ihren Entscheid anders begründen als die Vorinstanz und eine falsche Begründung durch die von ihr als richtig erachtete ersetzen, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis gelangt (sogenannte Substitution der Motive; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 12 zu Art. 72). Die Bildungsund Kulturdirektion ist somit nicht an die Begründung der angefochtenen Verfügung gebunden.