Die Ausnahme sei gedacht für Personen, welche beide unterrichteten Landessprachen von Grund auf neu erlernen müssen und hierfür noch keine zehn Jahre Zeit hatten seit der Einreise in die Schweiz und die den Volksschulunterricht nicht vor der siebten Klasse hier besucht hätten. Aus dem Zeugnis der siebten Klasse lasse sich entnehmen, dass A____ mit guten Sprachkenntnissen eingereist sei und die Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechend eines klassischen Muttersprachlers entwickelt habe. Offensichtlich habe er bereits bei der Einreise einen hohen Sprachstand aufgewiesen, diesen habe er bis Ende der Volksschulzeit auf eine Note 5,5 im Fach Deutsch zu steigern vermocht.