Aufgrund der angefochtenen Verfügung ist fraglich, ob diese von der KBMK als Gesamtkommission oder nur von deren Präsident erlassen wurde. Mit Blick auf die Ausführungen im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde sowie der tieferen Hürde in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen bei Vorliegen einer doppelrelevanten Tatsache muss diese Frage aber nicht näher behandelt und entschieden werden. Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 BerG). Beschwerdebefugnis