BMV regelt die Dispensation von der Abschlussprüfung, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach nachgewiesen sind. Aus den vorgenannten Aufgaben und Befugnissen der KBMK ist zu schliessen, dass am ehesten diese (als Gesamtkommission) auch für eine allfällige Dispensation für Späteingereiste zuständig wäre, sofern eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht. Aufgrund der angefochtenen Verfügung ist fraglich, ob diese von der KBMK als Gesamtkommission oder nur von deren Präsident erlassen wurde.