BSG 435.111]). Sie überprüft in Zusammenarbeit mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt laufend das Anforderungsniveau und die Qualität der Berufsmaturitätsprüfungen und erlässt Weisungen zum Prüfungsverfahren sowie Prüfungsrichtlinien zu den einzelnen Fächern (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 BerV). Die KBMK ist zudem die zuständige Behörde für die Dispensationen nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV; SR 412.103.1) (Art. 53a BerDV). Art. 15 Abs. 2 BMV regelt die Dispensation von der Abschlussprüfung, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach nachgewiesen sind.