Die Frage nach der genügenden rechtlichen Grundlage ist somit sowohl relevant für die Frage der Zuständigkeit zum Erlass der Verfügung und damit für die Eintretensvoraussetzungen (weil sich aus der rechtlichen Grundlage regelmässig die zuständige Behörde ergeben muss), als auch für die materielle Beurteilung der Beschwerde (weil davon abhängt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Dispensation möglich ist). Es handelt sich um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache (zum Ganzen vgl. BGE 137 II 313 E. 3; BVR 2019 S. 558 E. 1.1.2). Über eine solche ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden. Dabei genügt es für die Anerkennung der Eintretens-