Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen gelten gemäss Bundesgericht als blosse "Meinungsäusserungen" der Behörde über die Auslegung der anwendbaren Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 390 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Folglich müssen sich solche Weisungen auf eine rechtliche Grundlage stützen, welche regelmässig auch die Zuständigkeit regelt. Die KBMK stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf Ziffer 3.3 der Weisungen KBMK. Die Bewilligung des Gesuchs hätte bedeutet, dass A____ den Unterricht im Fach zweite Landes-