Gemäss Ziffer 3.3 der Weisungen und Prüfungsrichtlinien der KBMK für die Berufsmaturität vom 1. Juni 2015, Stand 12. März 2019 (nachfolgend: Weisungen KBMK; abrufbar unter www.bkd.ch → Berufsbildung → Berufsmaturität → Dokumente zum Download, zuletzt besucht am 13. Januar 2020) können Späteingereiste auf Gesuch hin von der zweiten Landessprache dispensiert werden. Diese Regelung kann als so genannte Verwaltungsverordnung qualifiziert werden (Felix Uhlmann/Iris Binder, Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, in: Leges 2009 S. 152 f.).