{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-01-15", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2019-ERZ-6457_2020-01-15.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2019-bkd-6457-vom-15-01-2020.pdf", "Checksum": "5ee1dd5fcd034ac7ff6cd72635f5c75c"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.ERZ.6457"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 15.01.2020 2019.ERZ.6457"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 15.01.2020 2019.ERZ.6457"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsmaturitätsausbildung: Dispensation zweite Landessprache"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:52", "Checksum": "52d0972d6517d31a4135199a2115435f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 15.01.2020 2019.ERZ.6457\nRegeste:\nBerufsmaturitätsausbildung: Dispensation zweite Landessprache\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\n2019.ERZ.6457 / 235539\n\n15. Januar 2020\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 17. September 2019 (Ablehnung des Gesuchs\num Dispensation von der zweiten Landessprache im Rahmen der Berufsmaturitätsausbildung)\n\nA____,\ngesetzlich vertreten durch seine Mutter\n\ngegen\n\nKantonale Berufsmaturitätskommission,\nKasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ absolviert das erste Jahr der lehrbegleitenden Berufsmaturität Technik, Architektur, Life Sciences (BM 1 TALS) an der Berufsmaturitätsschule der Gewerblich-Industriel-\nlen Berufsfachschule Bern (gibb). Mit Gesuch vom 20. August 2019 beantragte er bei der\ngibb die Dispensation vom Berufsmaturitätsunterricht im Fach zweite Landessprache\n(Französisch). In der Folge ersuchte die gibb am 29. August 2019 bei der kantonalen\nBerufsmaturitätskommission (KBMK) um Dispensation von A____ vom Unterricht sowie\nder Abschlussprüfung der zweiten Landessprache im Rahmen der BM 1 TALS. Mit Verfügung vom 17. September 2019 lehnte die KBMK das Gesuch ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion (seit dem 1. Januar 2020: Bildungs- und Kulturdirektion). Er beantragte, er sei für die BM 1 TALS von der zweiten Landessprache (Französisch) zu dispensieren.\n\n3. Mit Stellungnahme vom 7. November 2019 beantragte die KBMK sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Von der mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2019 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen, machte A____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\nSachurteilsvoraussetzungen\n\nAnfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt ist die durch den Präsidenten der KBMK unterzeichnete Verfügung vom\n17. September 2019.\n\nGemäss Ziffer 3.3 der Weisungen und Prüfungsrichtlinien der KBMK für die Berufsmaturität\nvom 1. Juni 2015, Stand 12. März 2019 (nachfolgend: Weisungen KBMK; abrufbar unter\nwww.bkd.ch → Berufsbildung → Berufsmaturität → Dokumente zum Download, zuletzt besucht\nam 13. Januar 2020) können Späteingereiste auf Gesuch hin von der zweiten Landessprache\ndispensiert werden. Diese Regelung kann als so genannte Verwaltungsverordnung qualifiziert\nwerden (Felix Uhlmann/Iris Binder, Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken\nüber Pechmarie, in: Leges 2009 S. 152 f.). Verwaltungsverordnungen sind nach herrschender\nLehre keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten und\nkeine Rechte oder Pflichten der Privaten festlegen. Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen gelten gemäss Bundesgericht als blosse \"Meinungsäusserungen\" der Behörde über die\nAuslegung der anwendbaren Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (Pierre\nTschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern\n2014, S. 390 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Folglich müssen sich solche Weisungen auf eine rechtliche Grundlage stützen, welche regelmässig auch die Zuständigkeit regelt.\n\nDie KBMK stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf Ziffer 3.3 der Weisungen KBMK. Die\nBewilligung des Gesuchs hätte bedeutet, dass A____ den Unterricht im Fach zweite Landes-\n\n2019.ERZ.6457 / 235539 Seite 2 von 8\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nsprache (Französisch) nicht mehr besuchen und auch die entsprechende Berufsmaturitätsprüfung nicht absolvieren würde. Es ist fraglich, ob für eine solche Dispensation eine genügende\nrechtliche Grundlage besteht. Die Frage nach der genügenden rechtlichen Grundlage ist somit\nsowohl relevant für die Frage der Zuständigkeit zum Erlass der Verfügung und damit für die\nEintretensvoraussetzungen (weil sich aus der rechtlichen Grundlage regelmässig die zuständige Behörde ergeben muss), als auch für die materielle Beurteilung der Beschwerde (weil davon abhängt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Dispensation möglich ist). Es handelt sich um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache (zum Ganzen vgl. BGE 137 II 313 E.\n3; BVR 2019 S. 558 E. 1.1.2). Über eine solche ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden. Dabei genügt es für die Anerkennung der Eintretensfrage, wenn die Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für\nderen materiellrechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen\nWahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 145 II 153 E. 1.4).\n\n"}