Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch 2019.ERZ.6457 / 235539 15. Januar 2020 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 17. September 2019 (Ablehnung des Gesuchs um Dispensation von der zweiten Landessprache im Rahmen der Berufsmaturitätsausbildung) A____, gesetzlich vertreten durch seine Mutter gegen Kantonale Berufsmaturitätskommission, Kasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Ausgangslage 1. A____ absolviert das erste Jahr der lehrbegleitenden Berufsmaturität Technik, Architek- tur, Life Sciences (BM 1 TALS) an der Berufsmaturitätsschule der Gewerblich-Industriel- len Berufsfachschule Bern (gibb). Mit Gesuch vom 20. August 2019 beantragte er bei der gibb die Dispensation vom Berufsmaturitätsunterricht im Fach zweite Landessprache (Französisch). In der Folge ersuchte die gibb am 29. August 2019 bei der kantonalen Berufsmaturitätskommission (KBMK) um Dispensation von A____ vom Unterricht sowie der Abschlussprüfung der zweiten Landessprache im Rahmen der BM 1 TALS. Mit Ver- fügung vom 17. September 2019 lehnte die KBMK das Gesuch ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob A____, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Be- schwerde bei der Erziehungsdirektion (seit dem 1. Januar 2020: Bildungs- und Kulturdi- rektion). Er beantragte, er sei für die BM 1 TALS von der zweiten Landessprache (Fran- zösisch) zu dispensieren. 3. Mit Stellungnahme vom 7. November 2019 beantragte die KBMK sinngemäss, die Be- schwerde sei abzuweisen. 4. Von der mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2019 gewährten Möglich- keit, Bemerkungen einzureichen, machte A____ innert der gesetzten Frist keinen Ge- brauch. Rechtliche Prüfung und Begründung Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt ist die durch den Präsidenten der KBMK unterzeichnete Verfügung vom 17. September 2019. Gemäss Ziffer 3.3 der Weisungen und Prüfungsrichtlinien der KBMK für die Berufsmaturität vom 1. Juni 2015, Stand 12. März 2019 (nachfolgend: Weisungen KBMK; abrufbar unter www.bkd.ch → Berufsbildung → Berufsmaturität → Dokumente zum Download, zuletzt besucht am 13. Januar 2020) können Späteingereiste auf Gesuch hin von der zweiten Landessprache dispensiert werden. Diese Regelung kann als so genannte Verwaltungsverordnung qualifiziert werden (Felix Uhlmann/Iris Binder, Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, in: Leges 2009 S. 152 f.). Verwaltungsverordnungen sind nach herrschender Lehre keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten und keine Rechte oder Pflichten der Privaten festlegen. Vollzugslenkende Verwaltungsverordnun- gen gelten gemäss Bundesgericht als blosse "Meinungsäusserungen" der Behörde über die Auslegung der anwendbaren Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 390 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Folglich müssen sich solche Weisun- gen auf eine rechtliche Grundlage stützen, welche regelmässig auch die Zuständigkeit regelt. Die KBMK stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf Ziffer 3.3 der Weisungen KBMK. Die Bewilligung des Gesuchs hätte bedeutet, dass A____ den Unterricht im Fach zweite Landes- 2019.ERZ.6457 / 235539 Seite 2 von 8 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern sprache (Französisch) nicht mehr besuchen und auch die entsprechende Berufsmaturitätsprü- fung nicht absolvieren würde. Es ist fraglich, ob für eine solche Dispensation eine genügende rechtliche Grundlage besteht. Die Frage nach der genügenden rechtlichen Grundlage ist somit sowohl relevant für die Frage der Zuständigkeit zum Erlass der Verfügung und damit für die Eintretensvoraussetzungen (weil sich aus der rechtlichen Grundlage regelmässig die zustän- dige Behörde ergeben muss), als auch für die materielle Beurteilung der Beschwerde (weil da- von abhängt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Dispensation möglich ist). Es han- delt sich um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache (zum Ganzen vgl. BGE 137 II 313 E. 3; BVR 2019 S. 558 E. 1.1.2). Über eine solche ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, son- dern des Sachentscheids zu befinden. Dabei genügt es für die Anerkennung der Eintretens- frage, wenn die Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren materiellrechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 145 II 153 E. 1.4). Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeug- nisse aus (Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10]). Die KBMK leitet und koordiniert die eidgenössisch anerkannten Berufsma- turitätsprüfungen und stellt die Qualität sicher (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Die KBMK beaufsichtigt und koordiniert die Berufsmaturitätsprüfungen (Art. 71 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsbera- tung [BerV; BSG 435.111]). Sie überprüft in Zusammenarbeit mit dem Mittelschul- und Berufs- bildungsamt laufend das Anforderungsniveau und die Qualität der Berufsmaturitätsprüfungen und erlässt Weisungen zum Prüfungsverfahren sowie Prüfungsrichtlinien zu den einzelnen Fä- chern (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 BerV). Die KBMK ist zudem die zuständige Behörde für die Dis- pensationen nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV; SR 412.103.1) (Art. 53a BerDV). Art. 15 Abs. 2 BMV regelt die Dispen- sation von der Abschlussprüfung, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach nachgewiesen sind. Aus den vorgenannten Aufgaben und Befugnissen der KBMK ist zu schliessen, dass am ehesten diese (als Gesamtkommission) auch für eine allfällige Dispensa- tion für Späteingereiste zuständig wäre, sofern eine entsprechende rechtliche Grundlage be- steht. Aufgrund der angefochtenen Verfügung ist fraglich, ob diese von der KBMK als Gesamt- kommission oder nur von deren Präsident erlassen wurde. Mit Blick auf die Ausführungen im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde sowie der tieferen Hürde in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen bei Vorliegen einer doppelrelevanten Tatsache muss diese Frage aber nicht näher behandelt und entschieden werden. Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 BerG). Beschwerdebefugnis A____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Er ist minderjährig und wird im Beschwerdeverfahren gesetzlich durch seine Mutter vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). 2019.ERZ.6457 / 235539 Seite 3 von 8 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob die KBMK das Gesuch von A____ um Dispensation von der zweiten Landessprache (Französisch) für die BM 1 TALS zu Recht abgelehnt hat. Argumente der Parteien A____ bringt vor, er sei im Januar 2017 aus Melbourne in die Schweiz eingereist. Er sei mit Russisch, Englisch und Berndeutsch aufgewachsen, Hochdeutsch habe er in Australien nicht gelernt. Die Berndeutschkenntnisse seien zu Beginn einfacher Natur gewesen, weshalb er in der Schule hinterhergehinkt sei. Er habe deshalb den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DAZ) besucht und gute Fortschritte gemacht. Die guten Zeugnisnoten im Fach Deutsch würden aber seine Fähigkeiten nicht wahrheitsgetreu widerspiegeln, diese seien eher für seinen Elan, seinen Durchhaltewillen und seine Bemühungen bei der Lehrstellensuche. In der Sekundar- schule habe er im Fach Französisch Deutsch gelernt, weshalb in seinem Zeugnis im Fach Fran- zösisch keine Note, sondern nur der Vermerk "besucht" eingetragen worden sei. Er sei in die BM aufgenommen worden, obwohl er keine Französischkenntnisse besitze. Er möchte nicht, dass seine berufliche Laufbahn in Frage gestellt werde, weil er bis jetzt noch nie Französisch gelernt habe. Er spreche Englisch, Deutsch und Russisch, eine vierte Sprache unter Zeit- und Notendruck zu erlernen, sei ein Nachteil. Die KBMK erwog in der angefochtenen Verfügung, eine Dispensation von einem Fach in einer anerkannten Ausbildung sei gemeinhin an den Nachweis eines bereits erzielten höheren Ab- schlusses gebunden. Eine inhaltliche Reduktion sei auch in der BMV für die Berufsmaturität nicht vorgesehen. Die KBMK habe sich entschieden, für Personen, die ohne jeglichen Sprach- stand in mindestens einer der drei Landessprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch spät in die Schweiz eingereist seien, eine Ausnahme zu schaffen, um den Zugang zur tertiären Stufe auch für begabte junge Menschen mit Migrationshintergrund nicht über Gebühr zu erschweren. Die Ausnahme sei gedacht für Personen, welche beide unterrichteten Landessprachen von Grund auf neu erlernen müssen und hierfür noch keine zehn Jahre Zeit hatten seit der Einreise in die Schweiz und die den Volksschulunterricht nicht vor der siebten Klasse hier besucht hät- ten. Aus dem Zeugnis der siebten Klasse lasse sich entnehmen, dass A____ mit guten Sprach- kenntnissen eingereist sei und die Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechend eines klas- sischen Muttersprachlers entwickelt habe. Offensichtlich habe er bereits bei der Einreise einen hohen Sprachstand aufgewiesen, diesen habe er bis Ende der Volksschulzeit auf eine Note 5,5 im Fach Deutsch zu steigern vermocht. Zudem sei er in der dritten unterrichteten Sprache (Eng- lisch) Muttersprachler. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen gemäss den Weisungen der KBMK für eine Dispensation von der zweiten Landessprache für Späteingereiste nicht er- füllt. In ihrer Stellungnahme führt die KBMK aus, es sei abgewogen worden, wie eng oder weit eine solche Dispensationsregel auszulegen sei angesichts des Umstands, dass die BMV einen Er- lass von Inhalten nicht vorsehe, sondern nur die Anrechnung von bereits nachgewiesenen Leis- tungen. Die Dispensation erfolge, um junge Menschen, die über ein hohes Leistungspotential 2019.ERZ.6457 / 235539 Seite 4 von 8 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern verfügten, aufgrund eines Migrationshintergrunds den vollständigen Basiserwerb von zwei Lan- dessprachen aber nicht in einem sinnvollen Zeithorizont nachholen können, nicht zurück zu binden. Dies liege sowohl im Interesse der Betroffenen als auch des Arbeitsmarkts, der auf engagierte und leistungswillige junge Menschen angewiesen sei. Ein Zeugnis sei eine behörd- liche Erklärung mit Verfügungscharakter, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der abgebildete Kompetenzstand erfüllt sei, wenn dies ausgewiesen sei. Französisch sei im Kanton Bern kein Wahlfach. Zudem müsse der Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität einge- halten werden. Würdigung Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Sie kann ihren Entscheid anders begründen als die Vorinstanz und eine falsche Begründung durch die von ihr als richtig erachtete ersetzen, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis gelangt (sogenannte Sub- stitution der Motive; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 12 zu Art. 72). Die Bildungs- und Kulturdirektion ist somit nicht an die Begründung der angefochtenen Verfügung gebunden. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]), hat zu seinem Hauptanlie- gen, alle Verwaltungstätigkeiten an das Gesetz zu binden. Das Gesetz ist einerseits Massstab und Schranke der Verwaltungstätigkeit. Verwaltungstätigkeiten dürfen nicht gegen das Gesetz verstossen. Das Verwaltungshandeln muss sich andererseits auf das Gesetz stützen. Verwal- tungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind – auch wenn sie nicht im Wider- spruch zu einem Gesetz stehen – unzulässig (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 325). Das Erfordernis des Rechtssatzes bedeutet, dass die Staatstätigkeit nur aufgrund und nach Massgabe von generell- abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die genügend bestimmt sind (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, Rz. 338). Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob für die Dispensation von der zweiten Landessprache für Späteingereiste eine rechtliche Grundlage besteht. Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fach- hochschule (Art. 25 Abs. 1 BBG). Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität (Art. 25 Abs. 5 BBG). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeug- nis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleich- wertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen (Art. 66 BBG). Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst a) eine berufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und b) eine die berufliche Grundbildung ergänzende erweiterte Allgemeinbildung (Art. 2 BMV). Wer eine eidgenössische Berufsmaturität erworben hat, ist insbesondere befähigt a) ein Fachhochschulstudium aufzunehmen und sich darin auf eine anspruchsvolle Aufgabe in Wirtschaft und Gesellschaft vorzubereiten, b) die Welt der Ar- beit mit ihren komplexen Prozessen zu erkennen, zu verstehen und sich darin zu integrieren, c) über seine beruflichen Tätigkeiten und Erfahrungen im Kontext von Natur und Gesellschaft nachzudenken, d) Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft, der Wirtschaft, der Kultur, der Technik und der Natur wahrzunehmen, e) sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, seine Vorstellungskraft und seine Kommunikationsfähigkeit zu entfalten, f) erworbenes Wissen mit beruflichen und allgemeinen Erfahrungen zu verbinden und 2019.ERZ.6457 / 235539 Seite 5 von 8 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern zur Weiterentwicklung seiner beruflichen Laufbahn zu nutzen und g) sich in zwei Landesspra- chen und einer dritten Sprache zu verständigen und das mit diesen Sprachen verbundene kul- turelle Umfeld zu verstehen. (Art. 3 Abs. 1 BMV). Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufs- maturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben (Art. 4 BMV). Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst a) einen Grundlagenbereich, b) einen Schwerpunktbe- reich und c) einen Ergänzungsbereich (Art. 7 Abs. 1 BMV). Die Fächer im Grundlagenbereich sind a) die erste Landessprache, b) die zweite Landessprache, c) die dritte Sprache und d) Mathematik (Art. 8 Abs. 1 BMV). Die Kantone bestimmen die Sprachen (Art. 8 Abs. 2 BMV). Für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen a) die Noten in den Fächern des Grund- lagenbereichs, b) die Noten in den Fächern des Schwerpunktbereichs, c) die Noten in den Fä- chern des Ergänzungsbereichs und d) die Note für das interdisziplinäre Arbeiten (Art. 25 Abs. 1 BMV). Es gelten sinngemäss die Promotionsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 4 (Art. 25 Abs. 2 BMV). Die Promotion erfolgt, wenn a) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt, b) die Dif- ferenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und c) nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (Art. 17 Abs. 4 BMV). Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt (Art. 34 BMV). Die bundesrechtlichen Bestimmungen regeln somit bereits abschliessend, welche Fächer im Rahmen der Berufsmaturität besucht werden müssen und welche Fächer relevant sind für das Bestehen der Berufsmaturität, darunter fällt insbesondere auch das Fach zweite Landesspra- che (vgl. Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 25 Abs. 1 BMV). Den Kantonen obliegt in diesem Bereich einzig die Kompetenz, darüber zu entscheiden, welche drei Sprachen dies sind, nicht aber wie viele Sprachen Inhalt der Berufsmaturität sind. Entsprechend hat der Kanton Bern Folgendes geregelt: Der Grundlagenbereich umfasst im deutschsprachigen Kantonsteil die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik (S. 3 des Lehrplans Berufsmaturität Technik, Architektur, Life Sciences, Stand Gültigkeit ab 1. Ja- nuar 2018 [RLP BM; abrufbar unter www.bkd.be.ch → Berufsbildung → Berufsmaturität → Do- kumente zum Download → Lehrplan Technik, Architektur, Life Sciences, BM TALS / BM TEC, zuletzt besucht am 13. Januar 2020]). Das Fach Französisch als zweite Landessprache stellt somit ein Grundlagenfach dar, welches grundsätzlich besucht werden muss (vgl. RLP BM S. 15 bis 24). Eine Dispensation vom Unterricht und den Abschlussprüfungen eines Fachs ist einzig möglich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei- ten verfügt (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BMV). Diese Voraussetzung erfüllt A____ für das Fach zweite Landessprache (Französisch) unbestrittenermassen nicht. Nach Ziffer 3.3 der Weisungen KBMK können Personen, die erst ab der 7. Klasse in die Schweiz eingereist sind und beschult wurden, auf Gesuch hin von der zweiten Landessprache befreit werden, wenn seit der Ersteinreise bis zum Ausbildungsbeginn nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind. Die Weisungen KBMK stellen eine Verwaltungsverordnung dar und können somit keine neuen Rechte und Pflichten begründen (vgl. Ziffer 1.1). Folglich müsste die in Ziffer 3.3 der Weisungen KBMK erwähnte Möglichkeit der Dispensation in einer Rechtsnorm auf Ge- setzes- oder Verordnungsstufe verankert sein. In den Gesetzes- und Verordnungsbestimmun- gen betreffend die BM besteht eine Grundlage für Dispensationen aber einzig im Falle bereits vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse im entsprechenden Fach. Für die in den Weisungen KBMK eingeführte Möglichkeit der Dispensation für Späteingereiste besteht dagegen keine rechtliche Grundlage. Eine Dispensation gestützt auf Ziffer 3.3 der Weisungen KBMK wider- spricht folglich dem Legalitätsprinzip und ist unzulässig. 2019.ERZ.6457 / 235539 Seite 6 von 8 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern In der angefochtenen Verfügung wird als Rechtsgrundlage unter anderem Art. 52a Abs. 1 BerDV aufgeführt. Deshalb ist davon auszugehen, dass die KBMK darin eine rechtliche Grundlage zu erblicken scheint. Gemäss Art. 52a Abs. 1 BerDV entscheidet die KBMK über Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen von Lernenden mit Behinderungen. Diese Bestimmung ist im Lichte des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) auszulegen. Nach Art. 2 Abs. 1 BehiG bedeutet "Mensch mit Behinderungen" eine Person, der es eine voraus- sichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder ver- unmöglicht, sich insbesondere aus- und fortzubilden. Art. 2 Abs. 2 BehiG definiert den Begriff der Benachteiligung. Diese liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. A____ macht offensichtlich keinen Ausgleich einer Benachteiligung aufgrund einer Behinderung gemäss BehiG geltend, weshalb eine Dis- pensation gestützt auf diese Bestimmung bereits aus diesem Grund nicht möglich ist. Im Übri- gen ist zu erwähnen, dass eine Dispensation von Fächern der BM gemäss Art. 7 ff. BMV auf- grund des Grundsatzes der Gleichbehandlung auch bei Vorliegen einer Behinderung nicht zulässig wäre. Zusammengefasst ist eine Dispensation für das Fach Französisch als zweite Landessprache nur möglich, wenn in diesem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachwiesen werden. A____ kann die für die BM 1 TALS erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach zweite Landessprache (Französisch) unbestrittenermassen nicht nachweisen. Eine Dispensa- tion von diesem Fach ist folglich nicht möglich und die KBMK hat das Gesuch von A____ – wenn auch mit einer falschen Begründung – zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfer- tigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend wurde das Ge- such zwar zu Recht abgelehnt, dies aber mit einer falschen Begründung und unter Anwendung einer unzulässigen Grundlage. Es erscheint deshalb angemessen, besondere Umstände anzu- nehmen und keine Verfahrenskosten zu erheben. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - Mutter von A____ (Einschreiben) - Kantonale Berufsmaturitätskommission und mitzuteilen: - Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme) 2019.ERZ.6457 / 235539 Seite 7 von 8 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Die Bildungs- und Kulturdirektorin Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 2019.ERZ.6457 / 235539 Seite 8 von 8