Seite 6 von 7 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 3 Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind A____ die Verfahrenskosten von 400 Franken zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 400 Franken werden A____ zur Bezahlung auferlegt.