Dafür ist keine bernische Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht nötig. Soweit sich A____ allerdings im Kanton Bern aufhält, muss bei dieser Situation davon ausgegangen werden, dass A____ beim Privatunterricht von Kind 1 und Kind 2 deren psychisches, physisches und soziales Wohlbefinden nicht ausreichend sicherstellen kann. Bei dieser Situation ist die Voraussetzung nach Art. 71a Abs. 1 Bst. a VSG – Aufgaben nach Art. 2 und 2a VSG werden erfüllt - nicht gegeben. Das Schulinspektorat durfte auch deshalb die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht gestützt auf Art. 66b Abs. 4 VSG entziehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.