66b Abs. 4 VSG). Die Erziehungsdirektion hat in einem Entscheid festgehalten, das Schulinspektorat habe Eltern zu Recht eine Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht gegenüber ihrer Tochter verweigert, weil die Eltern deren psychisches, physisches und soziales Wohlbefinden nicht sicherstellten, wenn sie diese Seite 5 von 7 Erziehungsdirektion des Kantons Bern