2a VSG (Randtitel: Aufgaben des Kindergartens) lautet wie folgt: Der Kindergarten hat zum Ziel, das Kind in seiner Entwicklung zu fördern, es in eine erweiterte Gemeinschaft einzuführen und ihm damit den Übertritt in die Primarstufe zu erleichtern. Für die Aufsicht über den Privatunterricht und den Entzug der Bewilligung gilt Art. 66b sinngemäss (Art. 71b VSG). Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingehalten oder die Auskunfts- und Mitteilungspflichten verletzt, entzieht die Erziehungsdirektion die Bewilligung (Art. 66b Abs. 4 VSG).