Art. 2 VSG (Randtitel: Aufgaben der Volksschule im Allgemeinen) lautet wie folgt: Die Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung der Kinder (Abs. 1). Sie trägt, ausgehend von der christlich-abendländischen und demokratischen Überlieferung, zur harmonischen Entwicklung der Fähigkeiten der jungen Menschen bei (Abs. 2). Sie fördert das physische, psychische und soziale Wohlbefinden der Schülerinnen und Schüler und schützt ihre see- lisch-geistige und körperliche Integrität. Sie sorgt für ein Klima von Achtung und Vertrauen (Abs. 3).