Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Eltern gewährleisten, dass a) die Aufgaben gemäss Artikel 2 oder 2a erfüllt werden, b) pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten, die den Unterricht erteilen, c) genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind, d) die für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht werden und e) die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet (Art. 71a Abs. 1 VSG). Art. 2 VSG (Randtitel: Aufgaben der Volksschule im Allgemeinen) lautet wie folgt: