Eltern, die ihre Kinder selbst oder privat unterrichten lassen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Erziehungsdirektion (Art. 71 VSG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Eltern gewährleisten, dass a) die Aufgaben gemäss Artikel 2 oder 2a erfüllt werden, b) pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten, die den Unterricht erteilen, c) genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind, d) die für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht werden und e) die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet (Art.