Seite 4 von 7 Erziehungsdirektion des Kantons Bern müssen, dass das Schulinspektorat die Räumlichkeiten hätte prüfen können, bevor der Unterricht dort begann. A____ hat dies unterlassen und damit ihre Meldepflicht – auf die sie in der Bewilligungsverfügung vom 13. Juni 2018 ausdrücklich hingewiesen worden war – verletzt. Das Schulinspektorat durfte deshalb die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht gestützt auf Art. 66b Abs. 4 VSG entziehen. 2.2 Erfüllen der Aufgaben nach Art. 2 und 2a VSG 2.2.1 Argumente der Parteien