Es ist umstritten, ob A____ Kind 1 und Kind 2 zunächst an Adresse 1 oder anderswo unterrichtete. Sollte A____ ihre Töchter anderswo unterrichtet haben, hat sie ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Schulinspektorat verletzt, indem sie diesem als neue Wohnadresse Adresse 1 meldete und die dortigen Räumlichkeiten als Unterrichtsräume präsentierte. Sollte A____ ihre Töchter zunächst an Adresse 1 unterrichtet haben, wäre sie verpflichtet gewesen, dem Schulinspektorat zu melden, dass sie dies ab September 2018 an Adresse 3 tun werde. Die Meldung der Änderung der Unterrichtsräume hätte so rechtzeitig erfolgen