Für die Aufsicht über den Privatunterricht und den Entzug der Bewilligung gilt Art. 66b VSG sinngemäss (Art. 71b VSG). Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion beaufsichtigt die Privatschulen (Art. 66b Abs. 1 VSG). Privatschulen erstatten der Aufsichtsbehörde periodisch Bericht über das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 66b Abs. 2 VSG). Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Akten zu gewähren, Zutritt zu den Schuleinrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.