Das Schulinspektorat erklärt in seiner Stellungnahme, A____ habe im Gesuch um Erteilung von Privatunterricht vom 17. April 2018 als Adresse Adresse 2, X____, angegeben. Nach Bestätigung des Besuchstermins vom 3. Mai 2018 habe A____ am 27. Mai 2018 als neue Adresse Adresse 1, X____, angegeben. Beim Besuch sei es von A____ an der Wohnungstür erwartet worden. Es habe die Wohnung nicht suchen oder die Klingel benützen müssen. Die anleitende Lehrperson habe ihm bei anderer Gelegenheit erklärt, sie stelle für die Anwesenheit bei Bewilligungsbesuchen 140 Franken in Rechnung. Deshalb sei davon auszugehen, dass die pädagogische Begleitung nicht kostenlos sei.