Das Schulinspektorat führt in der angefochtenen Verfügung aus, es habe die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht ursprünglich aufgrund eines persönlichen Besuchs erteilt. In der Zwischenzeit habe es aber festgestellt, dass es beim Sachverhalt, aufgrund dessen es die Bewilligung erteilt habe, Unstimmigkeiten gebe. A____ habe nicht alle relevanten Auskünfte erteilt. Sie habe die Wohnung am Adresse 1 in X____ gezeigt und das Schulinspektorat glauben lassen, es handle sich dabei um die eigene Wohnung und um den Ort, an dem die Töchter unterrichtet werden sollten. Bezüglich der Unterrichtsräume seien die Angaben von A__