Seite 2 von 7 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2 Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob A____ ihre Auskunfts- und Mitteilungspflichten verletzt hat (Ziffer 2.1) sowie ob sie gewährleisten kann, dass die Aufgaben gemäss Artikel 2 und 2a VSG erfüllt werden (Ziffer 2.2). 2.1 Verletzung von Auskunfts- und Mitteilungspflichten 2.1.1 Argumente der Parteien