1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Schulinspektorats vom 10. Oktober 2018, mit der es A____ die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht entzog. Das Schulinspektorat war für den Erlass dieser Verfügung zuständig (Art. 29 Abs. 3 Bst. b der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1]). Als Bewilligungsbehörde ist es auch für den Bewilligungsentzug zuständig.