{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-01-18", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_200-04-18_2019-01-18.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-200-04-18-vom-18-01-2019.pdf", "Checksum": "3496ced181c8b65b55729264ff756e5f"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["200.04-18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 18.01.2019 200.04-18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 18.01.2019 200.04-18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatunterricht"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:54", "Checksum": "8c4bc278c3fbdeb26c19720ebfde2eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 18.01.2019 200.04-18\nRegeste:\nPrivatunterricht\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 84 31\nTelefax 031 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.200.04/18 (841967)\n\n18. Januar 2019\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2018 (Entzug der Bewilligung\nzur Erteilung von Privatunterricht für Kind 1 und Kind 2)\n\nA____,\n\ngegen\n\nRegionales Schulinspektorat\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. Am 13. Juni 2018 bewilligte das regionale Schulinspektorat (nachfolgend: Schulinspektorat) A____, ihre Kinder Kind 1, geboren am ____, und Kind 2, geboren am ____,\nprivat zu unterrichten. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 entzog es ihr die Bewilligung per 1. November 2018, weil die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.\nEiner allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n2. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2018 gelangte A____ an die Erziehungsdirektion und\nbeantragte, die Erteilung von Privatunterricht sei weiter zu bewilligen.\n\n3. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 beantragte das Schulinspektorat sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. A____ reichte am 5. November 2018 unaufgefordert Bemerkungen ein.\n\n5. Gestützt auf das Ersuchen des Rechtsdienstes der Erziehungsdirektion vom 6. November 2018 beantwortete der Sozialdienst X____ am 15. November 2018 verschiedene\nFragen.\n\n6. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Dezember 2018 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder ihre Beschwerde zurückzuziehen, machte\nA____ innert der ihr gesetzten Frist keinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Schulinspektorats vom 10. Oktober 2018, mit\nder es A____ die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht entzog. Das Schulinspektorat war für den Erlass dieser Verfügung zuständig (Art. 29 Abs. 3 Bst. b der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1]). Als Bewilligungsbehörde ist es\nauch für den Bewilligungsentzug zuständig.\n\nNach Art. 72 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210)\nbeurteilt die Erziehungsdirektion Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der regionalen Schulinspektorate. Somit ist sie zuständig, diese Beschwerde zu\nbehandeln.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nA____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).\n\nSeite 2 von 7\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2 Materielles\n\nUmstritten und zu prüfen ist, ob A____ ihre Auskunfts- und Mitteilungspflichten verletzt hat\n(Ziffer 2.1) sowie ob sie gewährleisten kann, dass die Aufgaben gemäss Artikel 2 und 2a\nVSG erfüllt werden (Ziffer 2.2).\n\n2.1 Verletzung von Auskunfts- und Mitteilungspflichten\n\n2.1.1 Argumente der Parteien\n\nDas Schulinspektorat führt in der angefochtenen Verfügung aus, es habe die Bewilligung\nzur Erteilung von Privatunterricht ursprünglich aufgrund eines persönlichen Besuchs erteilt.\nIn der Zwischenzeit habe es aber festgestellt, dass es beim Sachverhalt, aufgrund dessen\nes die Bewilligung erteilt habe, Unstimmigkeiten gebe. A____ habe nicht alle relevanten\nAuskünfte erteilt. Sie habe die Wohnung am Adresse 1 in X____ gezeigt und das Schulinspektorat glauben lassen, es handle sich dabei um die eigene Wohnung und um den Ort,\nan dem die Töchter unterrichtet werden sollten. Bezüglich der Unterrichtsräume seien die\nAngaben von A____ falsch. Sie habe auch nicht mitgeteilt, dass sie Sozialhilfe beziehe und\nsich an einer beruflichen Integration beteiligen müsse. Ein Privatunterricht blockiere sie in\ndiesem Prozess. Als berufstätige Mutter könne A____ den Privatunterricht nicht gewährleisten. Die Sozialhilfe übernehme die durch den Privatunterricht anfallenden Kosten nicht.\nBei der Schulung sei Kontinuität wichtig. Müsse A____ in den Arbeitsmarkt einsteigen,\nkönne es zu unvorbereiteten und übereilten Änderungen kommen. Die Bewilligungsvoraussetzungen (Räume, Betreuung) seien nicht erfüllt.\n\n"}