a) Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Gesuchstellenden. Ihnen werden in Anwendung des Verursacher- und Unterliegerprinzips die Verfahrenskosten auferlegt (Art. 107 Abs. 1 VRPG).13 b) Die Verfahrenskosten im Verwaltungsverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). c) Im Verwaltungsverfahren werden keine Parteikosten gesprochen. Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). 13 Vgl. VGE 2014/324 vom 30. Januar 2015, E. 3 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)