So beanstanden die Gesuchstellenden dies ausserdem gar nicht. Weiter ist weder ersichtlich noch bringen die Gesuchstellenden vor, dass B.________ einem Gemeinderatsmitglied so nahe steht, dass dieses Mitglied zugunsten der A.________ AG agieren würde. Ein persönliches Interesse an der zu behandelnden Sache haben die Mitglieder des Gemeinderats somit nicht. Aus den Akten ergeben sich entgegen den im Schreiben vom 26. Juli 2020 aufgeführten Beispielen für eine angeblich nicht neutrale Haltung der Gemeinde keine Hinweise auf eine bevorzugende Haltung zugunsten der A.________ AG bzw. eine "abwimmelnde Haltung" gegenüber den Gesuchstellenden.