d) Ausstands- und Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, gerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 VRPG). Behörden als solche können nicht abgelehnt werden.5 Vorliegend richtet sich das Ablehnungsbegehren nach dem Antrag der Gesuchstellenden ausdrücklich gegen die Gemeindebehörde Bannwil. Ein Ablehnungsbegehren gegen die Gesamtbehörde ist aber unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. 4 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) 5 BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb und E. 3a; VGE 2012/283 vom 15. Mai 2013, E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog,