_ selbstredend in den Ausstand zu treten. Selbst wenn für den Ausstand die strengeren Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG zur Anwendung kämen, wäre das Ablehnungsbegehren abzuweisen. Die Gesuchstellenden hätten Anhaltspunkte für eine Befangenheit sämtlicher Gemeinderatsmitglieder im Einzelnen liefern müssen. Sie beschränkten sich allerdings auf pauschalierte Vorwürfe an den Gemeinderat als Gremium. Zusammenfassend sei zur Kritik der Gesuchstellenden festzuhalten, dass deren Hinweise differenziert gewürdigt und nicht einfach insgesamt verworfen worden seien. Das unterstreiche die unbefangene Herangehensweise des Gremiums.