Diese Frage könne aber letztlich offen bleiben, da das Begehren in der Sache ohnehin unbegründet sei. Die Gemeinde bringt weiter vor, das Ablehnungsbegehren richte sich gegen sämtliche Gemeinderatsmitglieder, da der Gemeinderat für baupolizeiliche Angelegenheiten betreffend Gewerbebetriebe zuständig sei. Inwieweit Gemeinderatsmitglieder i.S.v. Art. 47 GG4 persönlich betroffen sein sollten, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht konkret geltend gemacht. Keines der Gemeinderatsmitglieder und ebenso wenig die Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts habe unmittelbar persönliche Interessen im baupolizeilichen Verfahren. Die vorliegenden Verfahren beträfen zudem die A.__