b) Die Gemeinde entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2020, es gäbe keinerlei Anlass zur Annahme einer Befangenheit. In formeller Hinsicht sei fraglich, ob die Ablehnungsbegehren sachlich überhaupt hinreichend präzis gefasst seien. Die Gesuchstellenden sprächen allgemein und unspezifisch von allen Geschäften bezüglich der A.________ AG, beziehungsweise Herrn B.________. Ein Ablehnungsbegehren müsse ihres Erachtens auf ein oder mehrere konkret benannte Geschäfte abzielen. Es hätte ein hinreichend konkret und sorgfältig verfasstes Rechtsbegehren erwartet werden dürfen. Diese Frage könne aber letztlich offen bleiben, da das Begehren in der Sache ohnehin unbegründet sei.