a) Die Gesuchstellenden machen geltend, die Gemeindebehörde Bannwil sei zu Gunsten der A.________ AG, beziehungsweise deren Inhaber, Herr B.________, befangen und nicht neutral. Das Verhalten der Gemeindebehörde gegenüber der Gesuchstellerin 2 sei "willkürlich und wegschauend zu Gunsten der A.________ AG". So habe die Gemeinde im März 2020 wegen der Sichteinschränkung bei der "Abzweigung K.________gässli" willkürlicherweise nur gegenüber der Gesuchstellerin 2 und nicht auch gegenüber der A.________ AG eine Verfügung zum Zurückschneiden der Hecken und Sträucher erlassen.