b) Nach Art. 9 Abs. 2 VRPG2 entscheidet über Ablehnungsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde. Im vorliegenden Fall stellen die Gesuchstellenden das Ablehnungsbegehren unter anderem im Zusammenhang mit einem Baupolizeiverfahren gemäss Art. 45 ff. BauG3. Baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG und Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist daher für die Beurteilung des Ablehnungsbegehrens zuständig. 2. Ausstandsgründe