Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2020, das Ablehnungsbegehren sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Mit Eingabe vom 26. Juli 2020 beantragen die Gesuchstellenden, die Gemeindebehörde Bannwil habe aufgrund von Befangenheit alle Geschäfte bezüglich der A.________ AG, beziehungsweise Herrn B.________, an das Regierungsstatthalteramt abzutreten. Aufgrund dieses Antrags nimmt die BVD die Eingabe als Ablehnungsbegehren gegen den Gesamtgemeinderat entgegen.