5. Die Gemeinde Bannwil leitete das Schreiben der Gesuchstellenden vom 26. Juli 2020 als Ablehnungsbegehren zuständigkeitshalber an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) weiter. Das Rechtsamt, das das Instruktionsverfahren für die BVD leitet1, holte die Stellungnahme der Gemeinde ein. Zudem räumte es der A.________ AG die Möglichkeit ein, sich am Verfahren zu beteiligen. Diese verzichtete durch Stillschweigen auf die Beteiligung am weiteren Verfahren zum Ablehnungsbegehren. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2020, das Ablehnungsbegehren sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.