Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 195/2020/18 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. November 2020 im Gesuchsverfahren zwischen Herrn C.________ Gesuchsteller 1 Frau D.________ Gesuchstellerin 2 und Gemeinde Bannwil, Gemeinderat, Winkelstrasse 2, 4913 Bannwil betreffend Ablehnungsbegehren vom 26. Juli 2020 I. Sachverhalt 1. Die Gesuchstellerin 2 ist Alleineigentümerin der Parzelle Bannwil Grundbuchblatt Nr. F.________, auf der sie zusammen mit dem Gesuchsteller 1 wohnt. Die Parzelle liegt nordwestlich der Parzelle Bannwil Grundbuchblatt Nr. G.________, auf der die A.________ AG eine Sägerei betreibt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2018 an die Gemeinde Bannwil machten die Gesuchstellenden geltend, auf dem Areal der A.________ AG bestünden Sicherheitsmängel und es würden übermässige Lärmimmissionen verursacht. Der Gemeindepräsident führte daraufhin einen Augenschein durch und teilte den Gesuchstellenden mit Schreiben vom 16. Juli 2018 mit, die sicherheitsgefährdenden Sichtbehinderungen seien entfernt worden. Lärmemissionen seien nur solche festgestellt worden, die bei einem Gewerbebetrieb dieser Natur üblich seien. Mit Schreiben vom 18. April 2019 wandten sich die Gesuchstellenden an das beco Berner Wirtschaft, seit 1. Januar 2020 Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, und machten bezüglich des Betriebs der A.________ AG Sicherheitsmängel sowie übermässige Lärm- und Feinstaubimmissionen geltend. Dieses verwies die Gesuchstellenden an die jeweils zuständigen Behörden. Mit Schreiben vom 9. Juni 2019 machten die Gesuchstellenden der Gemeinde Bannwil gegenüber erneut Mängel wegen des Betriebs der A.________ AG geltend (Umweltschutzverstösse, Sicherheit und Lärmemissionen). Daraufhin fand am 31. Oktober 2019 eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher der Präsident der A.________ AG (B.________), deren Mitglied (E.________), der Gesuchsteller 1 und seitens der Gemeinde der Gemeindepräsident, der Vorsteher des Ressorts Umwelt und der Gemeindeschreiber teilnahmen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung wurde hinsichtlich des Umweltschutzes (Lagerung von 1/7 BVD 195/2020/18 Autoreifen) eine Einigung erzielt. In Bezug auf die Arbeitssicherheit wurde festgehalten, der Gesuchsteller 1 habe sich an das Amt für Wirtschaft (AWI) zu wenden. Weiter gab die Gemeinde Bannwil der Firma A.________ AG in Hinsicht auf die Lärmemissionen Gelegenheit, zum Schreiben der Gesuchstellenden vom 9. Juni 2019 Stellung zu nehmen sowie bilaterale Lösungen zu finden. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 nahm die A.________ AG Stellung und informierte über geprüfte sowie teilweise bereits umgesetzte Massnahmen zur Dämmung der Lärmemissionen. Weiter wies sie darauf hin, dass die beiden Parteien die Lärmmassnahmen gemeinsam besprochen hätten. 2. Mit Schreiben vom 24. Mai 2020 an die Gemeinde Bannwil kritisierten die Gesuchstellenden, die Übersicht bei der Verzweigung J.________gässli/H.________strasse sei wegen Stahlträgern der A.________ AG stark eingeschränkt. Weiter kritisierten sie, auf der Parzelle der A.________ AG sei zu wenig Grünfläche vorhanden und es würden Grenz- und Gebäudeabstände verletzt. Schliesslich hielten sie fest, die Lärmimmissionen könnten nicht länger hingenommen werden. Sie beantragten, die Gemeinde solle das beco um eine Begutachtung der Anlage bitten. Mit E-Mail vom 1. Juni 2020 machten sie die Gemeinde zudem darauf aufmerksam, dass bei der A.________ AG ein Bretterstapel eingestürzt und der wieder aufgestellte Stapel für Benutzer des Gehweges wenig vertrauenserweckend sei. Sie würden Entscheidungen seitens der Baubehörden erwarten, welche die Sicherheit der Strassenbenützer gewährleisten würden. Am 5. Juni 2020 informierte die Gemeinde die Gesuchstellenden, aufgrund ihrer zahlreichen Eingaben betreffend die A.________ AG werde sie die Unterlagen zur fundierten Prüfung der verschiedenen Sachverhalte einem Rechtsanwalt übergeben. Auf Nachfrage der Gesuchstellenden stellte ihnen die Gemeinde zudem die Stellungnahme der Firma A.________ AG vom 28. Februar 2020 zu. Dazu nahmen die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 7. Juni 2020 nachträglich Stellung und äusserten sich zum geplanten Beizug eines Rechtsanwalts. 3. Die Gemeinde Bannwil eröffnete daraufhin ein Baupolizeiverfahren betreffend Lärmschutz und Vibrationen und zog für weitere Abklärungen das AUE, Abteilung Immissionsschutz, Fachstelle Industrie- und Gewerbelärm, bei. Am 22. Juni 2020 fanden bei der A.________ AG eine Besichtigung und bei den beiden kritischen Immissionsorten (K.________gässli 5 und I.________strasse 20) ein "Ohrenschein" statt. Der technische Inspektor Lärmschutz des AUE teilt der Gemeinde und der A.________ AG mit E-Mail vom 24. Juni 2020 im Wesentlichen mit, aufgrund der komplexen Situation mit den verschiedenen Lärmquellen sei zur Beurteilung der Lärmsituation ein Lärmgutachten nötig. Die A.________ AG habe das Lärmgutachten bei einem Akustikbüro in Auftrag zu geben und dieses der Fachstelle Industrie- und Gewerbelärm bis Ende November 2020 zur Prüfung auf Korrektheit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit vorzulegen. Die Gemeinde stellte diese E-Mail den Gesuchstellenden mit Schreiben vom 24. Juni 2020 zur Kenntnisnahme zu. Diese nahmen dazu mit Schreiben vom 19. Juli 2020 Stellung und forderten, die offenen Fragen zum Areal der A.________ AG betreffend Stahlträger und Verkehrssicherheit, Baubewilligung / Zonenkonformität bzw. Gebäudeerweiterungen und Gebäudehöhe seien umgehend an die Hand zu nehmen. 4. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 ging die Gemeinde Bannwil auf die Beanstandungen der Gesuchstellenden in deren Eingaben vom 24. Mai 2020, 1. Juni 2020, 7. Juni 2020, 8. Juni 2020 und 19. Juli 2020 zur A.________ AG ein (formelle Rügen zu Eingaben der A.________ AG, Lärm/Vibrationen, Abzweigung K.________gässli, Bretterstapel, Lagerung Käferholz, Zonenkonformität/Grünfläche, Sägemehlsilo/Gebäudehöhe, Näher- und Grenzbaurechte und Akteneinsicht). Die Gesuchstellenden reichten der Gemeinde mit Eingabe vom 26. Juli 2020 eine Stellungnahme dazu ein. Gleichzeitig stellten sie den Antrag, die Gemeindebehörde habe aufgrund von Befangenheit alle Geschäfte bezüglich der A.________ AG, beziehungsweise Herrn B.________ (Präsident der A.________ AG) an das Regierungsstatthalteramt abzutreten. 2/7 BVD 195/2020/18 5. Die Gemeinde Bannwil leitete das Schreiben der Gesuchstellenden vom 26. Juli 2020 als Ablehnungsbegehren zuständigkeitshalber an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) weiter. Das Rechtsamt, das das Instruktionsverfahren für die BVD leitet1, holte die Stellungnahme der Gemeinde ein. Zudem räumte es der A.________ AG die Möglichkeit ein, sich am Verfahren zu beteiligen. Diese verzichtete durch Stillschweigen auf die Beteiligung am weiteren Verfahren zum Ablehnungsbegehren. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2020, das Ablehnungsbegehren sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Mit Eingabe vom 26. Juli 2020 beantragen die Gesuchstellenden, die Gemeindebehörde Bannwil habe aufgrund von Befangenheit alle Geschäfte bezüglich der A.________ AG, beziehungsweise Herrn B.________, an das Regierungsstatthalteramt abzutreten. Aufgrund dieses Antrags nimmt die BVD die Eingabe als Ablehnungsbegehren gegen den Gesamtgemeinderat entgegen. b) Nach Art. 9 Abs. 2 VRPG2 entscheidet über Ablehnungsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde. Im vorliegenden Fall stellen die Gesuchstellenden das Ablehnungsbegehren unter anderem im Zusammenhang mit einem Baupolizeiverfahren gemäss Art. 45 ff. BauG3. Baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG und Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist daher für die Beurteilung des Ablehnungsbegehrens zuständig. 2. Ausstandsgründe a) Die Gesuchstellenden machen geltend, die Gemeindebehörde Bannwil sei zu Gunsten der A.________ AG, beziehungsweise deren Inhaber, Herr B.________, befangen und nicht neutral. Das Verhalten der Gemeindebehörde gegenüber der Gesuchstellerin 2 sei "willkürlich und wegschauend zu Gunsten der A.________ AG". So habe die Gemeinde im März 2020 wegen der Sichteinschränkung bei der "Abzweigung K.________gässli" willkürlicherweise nur gegenüber der Gesuchstellerin 2 und nicht auch gegenüber der A.________ AG eine Verfügung zum Zurückschneiden der Hecken und Sträucher erlassen. An der Besichtigung vom 22. Juni 2020 sei man zudem nicht auf ihre Frage zum Vorliegen einer Baubewilligung für die Stahlträger auf dem Areal der A.________ AG eingegangen. Dies habe auf die Gesuchstellenden "stark abwimmelnd" gewirkt. Sie bringen zudem vor, ihre Kritik der vergangenen Jahre zu den Bretterstapeln habe praktisch keine Wirkung gezeigt. Sie fühlten sich von der Gemeinde bislang nicht ernst genommen. Eine mögliche Befangenheit der Gemeindebehörde gegenüber Herrn B.________ und damit der A.________ AG ergebe sich per se daraus, dass dieser stellvertretender Leiter des Ressorts Umwelt der Gemeinde Bannwil sei. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/7 BVD 195/2020/18 b) Die Gemeinde entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2020, es gäbe keinerlei Anlass zur Annahme einer Befangenheit. In formeller Hinsicht sei fraglich, ob die Ablehnungsbegehren sachlich überhaupt hinreichend präzis gefasst seien. Die Gesuchstellenden sprächen allgemein und unspezifisch von allen Geschäften bezüglich der A.________ AG, beziehungsweise Herrn B.________. Ein Ablehnungsbegehren müsse ihres Erachtens auf ein oder mehrere konkret benannte Geschäfte abzielen. Es hätte ein hinreichend konkret und sorgfältig verfasstes Rechtsbegehren erwartet werden dürfen. Diese Frage könne aber letztlich offen bleiben, da das Begehren in der Sache ohnehin unbegründet sei. Die Gemeinde bringt weiter vor, das Ablehnungsbegehren richte sich gegen sämtliche Gemeinderatsmitglieder, da der Gemeinderat für baupolizeiliche Angelegenheiten betreffend Gewerbebetriebe zuständig sei. Inwieweit Gemeinderatsmitglieder i.S.v. Art. 47 GG4 persönlich betroffen sein sollten, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht konkret geltend gemacht. Keines der Gemeinderatsmitglieder und ebenso wenig die Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts habe unmittelbar persönliche Interessen im baupolizeilichen Verfahren. Die vorliegenden Verfahren beträfen zudem die A.________ AG und mit ihr Herrn B.________ als Betriebsinhaber. Hinsichtlich B.________ als Einzelperson seien im Übrigen keinerlei Geschäfte hängig. Herr B.________, Verwaltungsratspräsident der A.________ AG, sei einzig stellvertretender Vorsitzender der Umweltkommission. Er sei jedoch nicht gewählter Gemeinderat. Sollte in Zukunft die Umweltkommission in einem konkreten Verfahren betreffend die A.________ AG beteiligt sein, hätte dort das Kommissionsmitglied B.________ selbstredend in den Ausstand zu treten. Selbst wenn für den Ausstand die strengeren Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG zur Anwendung kämen, wäre das Ablehnungsbegehren abzuweisen. Die Gesuchstellenden hätten Anhaltspunkte für eine Befangenheit sämtlicher Gemeinderatsmitglieder im Einzelnen liefern müssen. Sie beschränkten sich allerdings auf pauschalierte Vorwürfe an den Gemeinderat als Gremium. Zusammenfassend sei zur Kritik der Gesuchstellenden festzuhalten, dass deren Hinweise differenziert gewürdigt und nicht einfach insgesamt verworfen worden seien. Das unterstreiche die unbefangene Herangehensweise des Gremiums. c) Die Gesuchstellenden haben das Ablehnungsbegehren gegen die Gemeindebehörde Bannwil für alle Geschäfte bezüglich der A.________ AG, beziehungsweise Herrn B.________ gestellt. Die Gesuchstellenden beanstandeten seit Juni 2018 bereits diverse Zustände betreffend die Parzelle Bannwil Grundbuchblatt Nr. G.________, beziehungsweise die A.________ AG (Sicherheit, Lärmemissionen, Luftreinhaltung/Umweltschutz, Verzweigung J.________gässli/H.________strasse, Zonenkonformität, Vibrationen, Hecken und Sträucher). Im Schreiben der Gesuchstellenden vom 26. Juli 2020, in welchem sie das Ablehnungsbegehren stellen, geht es um die Themen Lärmemissionen/Vibrationen (Baupolizeiverfahren), Sicherheit, Lagerung Käferholz, Zonenkonformität/Grünfläche, Sägemehlsilo/Gebäudehöhe, Näher- und Grenzbaurechte sowie Akteneinsicht. Das Ablehnungsbegehren ist somit im Zusammenhang mit den Beanstandungen der Gesuchstellenden gegen die A.________ AG zu verstehen, die zum Zeitpunkt der Stellung des Ablehnungsbegehrens bei der Gemeinde Bannwil hängig waren. d) Ausstands- und Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, gerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 VRPG). Behörden als solche können nicht abgelehnt werden.5 Vorliegend richtet sich das Ablehnungsbegehren nach dem Antrag der Gesuchstellenden ausdrücklich gegen die Gemeindebehörde Bannwil. Ein Ablehnungsbegehren gegen die Gesamtbehörde ist aber unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. 4 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) 5 BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb und E. 3a; VGE 2012/283 vom 15. Mai 2013, E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 7 4/7 BVD 195/2020/18 e) Selbst wenn das Gesuch als Ablehnung aller Mitglieder des Gemeinderats umgedeutet würde, wäre es unbegründet: Art. 9 Abs. 1 VRPG regelt, wann eine Person grundsätzlich in den Ausstand tritt. Allerdings bleiben die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz vorbehalten (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Daher gelten in den gemeindeinternen Verwaltungsverfahren die gemeinderechtlichen Ausstandsregeln.6 Ausstandpflichtig ist demnach insbesondere, wer an einem Geschäft unmittelbar ein persönliches Interesse hat, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, verwandt oder verschwägert ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 GG). Im Vergleich zu den allgemeinen Ausstandsregeln gemäss Art. 9 VRPG sind diejenigen auf kommunaler Ebene deutlich eingeschränkt. Damit wird insbesondere den engräumigen Verhältnissen Rechnung getragen.7 Unabhängig davon ist aber die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an eine unabhängige Entscheidbehörde zu berücksichtigen, die den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien genügt. Danach haben – gleich wie nach den gemeinderechtlichen Ausstandsregeln – nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben. Das Bundesgericht hat eine Ausstandspflicht dann angenommen, wenn das betreffende Behördenmitglied gegenüber einem Verfahrensbeteiligten seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hatte oder wenn ihm Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen.8 Ein Ausstandsgrund kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn sich die Amtsperson schon vorher über die konkrete Sache geäussert hat, dagegen nicht, wenn sie schon früher Entscheide zum Nachteil der betroffenen Partei gefällt hat. Die einer Behörde von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben sind insbesondere auch dann zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung von Stellungnahmen und anderen Äusserungen vor der Entscheidfällung geht. Solche Aussagen, die sich im üblichen Rahmen der Ausübung von Verwaltungsfunktionen bewegen, schaffen im Allgemeinen keinen Ausstandsgrund. Bei der Beurteilung, ob eine Äusserung den Anschein der Befangenheit erweckt, ist stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.9 f) Die Gesuchstellenden machen keine konkreten Ausstandsgründe gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderats geltend. Daher kann mangels Substantiierung nicht auf das Ablehnungsbegehren gegen die einzelnen Mitglieder des Gemeinderats eingetreten werden.10 Im Übrigen gibt es keine Hinweise, dass ein Mitglied des Gemeinderats in der Sache persönlich involviert wäre oder eine nahestehende Person daraus einen Nutzen ziehen könnte. Ebenso wenig scheinen die Mitglieder des Gemeinderats in einem speziellen persönlichen Verhältnis zur A.________ AG, beziehungsweise deren Präsidenten, Herrn B.________ zu stehen. Herr B.________ hat als Präsident (mit kollektiver Zeichnungsberechtigung zu zweien) der A.________ AG zwar sicher ein persönliches Interesse in den Geschäften der A.________ AG.11 Er ist jedoch nicht Mitglied des Gemeinderats, sondern lediglich stellvertretender Ressortvorsteher Umwelt der Gemeinde Bannwil.12 Somit trifft Herr B.________ keine Entscheide für den Gemeinderat in Bezug auf die Beanstandungen der Gesuchstellenden, welche bei der Gemeinde Bannwil pendent sind. Dies wird von den Gesuchstellenden auch nicht geltend gemacht. Aus der Stellung als 6 Daniel Arn, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, Bern 1999, Vorbem. zu Art. 47 und Art. 48 N. 7; BVR 2011 S. 15 E. 3.2 7 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, S. 28 8 BGer 2C_1007/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2, 1C_413/2012 vom 14. Juni 2013 E. 4.2, 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E. 3.3, 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.3; BGE 125 I 119 E. 3e 9 BGE 125 I 119 E. 3f; BGer 1P.96/2007 vom 26. März 2008 E. 5.4; BVR 2011 S. 128 E. 3.1 10 BVR 2002 S. 426 E. 3a 11 Vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Bern zur L.________AG, einsehbar unter: 12 Vgl. Stellungnahme der Gemeinde Bannwil vom 28. September 2020; Webseite der Gemeinde Bannwil, einsehbar unter https://www.bannwil.ch/behoerden 5/7 BVD 195/2020/18 stellvertretender Ressortvorsteher Umwelt ergibt sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellenden nicht per se eine mögliche Befangenheit der Gemeindebehörde. Zumal das Ressort Umwelt, beziehungsweise dessen Vorsteher einzig an der Instruktionsverhandlung am 31. Oktober 2019 als Vorsitzender beteiligt war. Das Protokoll der Instruktionsverhandlung enthält allerdings keine Hinweise auf Befangenheit oder nicht neutrales, beziehungsweise unparteiisches Verhalten zulasten der Gesuchstellenden. So beanstanden die Gesuchstellenden dies ausserdem gar nicht. Weiter ist weder ersichtlich noch bringen die Gesuchstellenden vor, dass B.________ einem Gemeinderatsmitglied so nahe steht, dass dieses Mitglied zugunsten der A.________ AG agieren würde. Ein persönliches Interesse an der zu behandelnden Sache haben die Mitglieder des Gemeinderats somit nicht. Aus den Akten ergeben sich entgegen den im Schreiben vom 26. Juli 2020 aufgeführten Beispielen für eine angeblich nicht neutrale Haltung der Gemeinde keine Hinweise auf eine bevorzugende Haltung zugunsten der A.________ AG bzw. eine "abwimmelnde Haltung" gegenüber den Gesuchstellenden. Die Gemeinde nahm alle vorgebrachten Beanstandungen der Gesuchstellenden ernst und behandelte die Beanstandungen der Gesuchstellenden. Sie führte einen Augenschein und eine Instruktionsverhandlung durch, leitete ein Baupolizeiverfahren ein, in welchem das AUE beigezogen wurde und ein Lärmgutachten zu erstellen ist. Im Schreiben vom 22. Juli 2020 ging die Gemeinde zudem auf alle Beanstandungen der Gesuchsteller ein und hielt beispielsweise zur Abzweigung K.________gässli, beziehungsweise den von den Gesuchstellenden kritisierten Stahlträgern fest, sie werde die Einhaltung der strassen- und baurechtlichen Vorschriften sowie damit zusammenhängend die Wahrung der Verkehrssicherheit prüfen. In Bezug auf die Bretterstapel stellte die Gemeinde in Aussicht, die A.________ AG zu einer Stellungnahme aufzufordern und anschliessend das weitere Vorgehen festzulegen. Den Gesuchstellenden kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie hervorbringen, ihre Kritik der vergangenen Jahre habe praktisch keine Wirkung gezeigt. Insgesamt ist das Verhalten der Mitglieder des Gemeinderats Bannwil somit nicht zu beanstanden und den Behördenmitgliedern ist keine Verletzung der Ausstandspflichten vorzuwerfen. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Kosten a) Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Gesuchstellenden. Ihnen werden in Anwendung des Verursacher- und Unterliegerprinzips die Verfahrenskosten auferlegt (Art. 107 Abs. 1 VRPG).13 b) Die Verfahrenskosten im Verwaltungsverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). c) Im Verwaltungsverfahren werden keine Parteikosten gesprochen. Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). 13 Vgl. VGE 2014/324 vom 30. Januar 2015, E. 3 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/7 BVD 195/2020/18 III. Entscheid 1. Das Ablehnungsbegehren vom 26. Juli 2020 gegen die Gemeindebehörde Bannwil wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorakten gehen zurück an die Gemeinde Bannwil. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Gesuchstellenden auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Gemeinde Bannwil, Gemeinderat, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7