EMRK und dem zitierten Bundesgerichtsentscheid 1C_445/2010 vom 7. Januar 2011 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Äusserung in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 verpflichtet die Mitglieder des Gemeinderats nicht, in den Ausstand zu treten. Das Ablehnungsbegehren ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Kosten RA Nr. 195/2019/4 10