Entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden kann hier nicht von einer unüberwindbaren Befangenheit gesprochen werden. Vielmehr haben die Mitglieder des Gemeinderats mit ihrer vorläufigen Äusserung in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 die gebotene Sachlichkeit und Distanz zur baupolizeilichen Anzeige gewahrt. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass Gründe vorliegen, die den Anschein der Voreingenommenheit der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte erwecken könnten. Die Gesuchstellenden vermögen aus Art. 6 Ziffer 1 EMRK und dem zitierten Bundesgerichtsentscheid 1C_445/2010 vom 7. Januar 2011 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.