h) Von Bedeutung ist hier, dass die Initiative der Meinungsäusserung zum baupolizeilichen Verfahren nicht von den Mitgliedern des Gemeinderats aus kam. Die Äusserung erfolgte vielmehr im Rahmen des Äusserungsrechts der Gemeinde und richtete sich an das Verwaltungsgericht. Die Mitglieder des Gemeinderats handelten somit im Rahmen der ordentlichen Tätigkeit. Sie waren gehalten, in ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht zu begründen, weshalb sie den Sistierungsantrag ablehnen. Auch äusserten sich die Mitglieder des Gemeinderats in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 nur zu einem Teilaspekt der baupolizeilichen Anzeige.