g) In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht lehnte der Gemeinderat den Antrag der Gesuchstellenden auf Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab. Zur Begründung hielt die Gemeinde namens des Gemeinderats in Ziffer 2 der Stellungnahme Folgendes fest: "2.1 Es ist im Interesse aller Parteien notabene vor allem in jenem der Beschwerdeführenden, dass das Verfahren raschmöglichst abgeschlossen werden kann und der Entscheid in 19 BGer 2C_1007/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2, 1C_413/2012 vom 14. Juni 2013 E. 4.2, 2D_29/2009 vom