Ausstandsgrund kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn sich die Amtsperson schon vorher über die konkrete Sache geäussert hat, dagegen nicht, wenn sie schon früher Entscheide zum Nachteil der betroffenen Partei gefällt hat. Die einer Behörde von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben sind insbesondere auch dann zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung von Stellungnahmen und anderen Äusserungen vor der Entscheidfällung geht. Solche Aussagen, die sich im üblichen Rahmen der Ausübung von Verwaltungsfunktionen bewegen, schaffen im Allgemeinen keinen Ausstandsgrund.