d) Ausstands- und Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, gerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 VRPG). Behörden als solche können nicht abgelehnt werden.15 Vorliegend richtet sich das Ablehnungsbegehren nach dem Rechtsbegehren der anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden ausdrücklich gegen den Gemeinderat Gsteig als Behörde. Ein Ablehnungsbegehren gegen den Gemeinderat als Gesamtbehörde ist nach dem Gesagten unzulässig. Es ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.