14 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) RA Nr. 195/2019/4 7 c) In der Verfügung vom 13. März 2019 führt die Gemeinde aus, die gerügte Mehrfachbefassung des Gemeinderates in Form der Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht beruhe auf der Wahrnehmung amtlicher Pflichten als Baupolizeibehörde. Der Gemeinderat müsse sich von Amtes wegen mit sämtlichen Bauvorhaben in der Gemeinde befassen.