b) Die Gesuchsgegnerin entgegnet in der Stellungnahme vom 11. April 2019, der Schluss der Gesuchstellenden, wonach alle Mitglieder des Gemeinderats befangen sein sollen, sei nicht nachvollziehbar und werde auch nicht näher begründet. Auch sei die Behauptung, die Gemeinde habe mit der Erwägung, wonach mit dem Baugrubenaushub rechtzeitig begonnen worden sei, in unrechtmässiger Art und Weise über die baupolizeiliche Anzeige entschieden, nicht haltbar. Im Rahmen des baupolizeilichen Verfahrens seien mehr Fragen als nur diese eine zu beantworten.