Der Gemeinderat habe diese Frage in der Eingabe vom 14. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht dahingehend beantwortet, dass die Bauherrschaft rechtmässig gehandelt habe und die Baubewilligung nicht erloschen sei. Wer, wie die Gemeinde Gsteig, schon vor der Aufnahme einer gründlichen Untersuchung das Urteil über die Rechtmässigkeit vorwegnehme und dies sogar gegenüber der obersten Gerichtsbehörde des Kantons kundtue, sei in der Sache befangen. Es könne nicht erwartet werden, dass diese Behörde die Bauanzeige mit der in Art. 6 Ziffer 1 EMRK14 garantierten Unabhängigkeit beurteilen werde.